Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Balingen e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 16. Januar 1931 gegründete Verein führt den Namen
Obst- und Gartenbauverein Balingen e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 72336 Balingen.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Balingen eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Förderung des Obst- und Gartenbaus zum Ziel. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
a. Förderung der Gartenkultur
b. Förderung des (Streu-)Obstbaus
c. Förderung des Naturschutzes und der Bienenzucht
d. Beratung und Unterstützung der Mitglieder.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Näheres regelt § 18. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags, von Umlagen und sonstiger Geldforderungen des Vereins. Die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters gilt ausdrücklich auch im Namen anderer gesetzlicher Vertreter als erteilt.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
(4) Bei Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zum 1. Januar des Jahres.
§ 5 Ehrenmitglieder
(1) Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein oder den Obst- und Gartenbau verdient gemacht haben, können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern können nur natürliche Personen ernannt werden.
(2) Unter derselben Voraussetzung kann der 1. Vorsitzende des Vereins nach Beendigung des Amtes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben alle Mitgliedschaftsrechte. Sie sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung des Vereinsbeitrags (§ 10 Abs. 1 a) und von Umlagen (§ 10 Abs. 2) befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen, sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
(2) Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, sowie die Satzung und Ordnung des Vereins zu beachten und nach den satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinsorgane zu handeln.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt (8)
b) Ausschluss (9)
c) Tod oder Auflösung der juristischen Person
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis an den Verein. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen ist ausgeschlossen.
§ 8 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung von beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen muss von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
§ 9 Ausschluss
(1) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss nach vorausgegangener Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss benötigt eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder.
(3) Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu machen.
(4) Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen binnen eines Monats ab Zustellung gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu. Zu dieser ist das Mitglied einzuladen. Auf dieser ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschlussbeschluss, so ist dieser endgültig und rechtskräftig. Wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Dem betroffenen Mitglied dürfen dann keine Nachteile im Verein entstehen. Bis zur abschließenden Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des ausgeschlossenen Mitglieds.
(5) Für beschränkt Geschäftsfähige und Minderjährige gelten die Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind gegenüber und von einem gesetzlichen Vertreter abzugeben.
§ 10 Mitgliedsbeitrag, Umlagen
(1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser setzt sich zusammen aus:
a) dem Vereinsbeitrag
b) Versicherungsbeiträgen
(2) Die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen nach Abs. 1 b) bis d) richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der jeweiligen Organisation (LOGL, KOGL). Diese sind für jedes Mitglied bindend.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann der Verein Umlagen von den Mitgliedern auf freiwilliger Basis erheben. Minderjährige Mitglieder sind von der Umlage befreit.
(4) Die Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrags (Abs. 1 a)) und von Umlagen (Abs. 2) wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(5) Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder bezahlen den vollen Jahresmitgliedsbeitrag sowie eine gegebenenfalls beschlossene Umlage.
(6) Einzelheiten zur Beitragserhebung regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(7) Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzen oder teilweisen Erlass einzelner Beiträge entscheidet der Vorstand.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
Im Innenverhältnis des Vereins ist der 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende führen gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern unter Beachtung des § 13 Abs. 2 die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann bestimmte ihm obliegende Aufgaben der Geschäftsführung abweichend von oder ergänzend zu den Absätzen 7 bis 10 einem seiner Mitglieder mit dessen Zustimmung zur alleinigen Erledigung übertragen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung hat schriftlich oder auf andere geeignete Weise (z.B. E-Mail) zu erfolgen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Es können nur volljährige natürliche Personen in den Vorstand gewählt werden. Die Gewählten bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(6) Beginnend ab 2014 werden turnusgemäß für die jeweilige Amtsdauer gewählt:
a) der 1. Vorsitzende und der Schriftführer
b) im darauf folgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassier.
(7) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
(8) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung seiner Aufgaben unter Beachtung von Abs. 2.
(9) Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr und die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig, soweit dies nicht vom 1. Vorsitzenden selbst erledigt werden muss. Der Schriftführer führt über die jeweils gefassten Beschlüsse der Sitzungen und der Mitgliederversammlungen Protokoll. Der wesentliche Hergang der Sitzungen kann protokolliert werden. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. Die Protokolle sind von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
(10) Der Kassier besorgt das Kassen- und Rechnungswesen; im Besonderen obliegt ihm die Einziehung der Beiträge, Umlagen und sonstigen Forderungen des Vereins, die Begleichung der Verpflichtungen und die jährliche Rechnungslegung. Er verwaltet das Vereinsvermögen und die Mitgliederkartei.
(11) Scheidet der 1. Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von 6 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Ersatzwahl für die Zeit der restlichen Amtsdauer durchzuführen. Hat die Amtszeit dieses 1. Vorsitzenden bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl weniger als 1 Jahr betragen, ist der 1. Vorsitzende erst bei der übernächsten turnusgemäßen Wahl wieder zu wählen. Die Amtszeit verlängert sich entsprechend.
(12) Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied als der 1. Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, kann der Ausschuss ein Mitglied für die Zeit der restlichen Amtsperiode als Ersatz wählen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Bestätigung kann nur verweigert werden, wenn gleichzeitig ein anderes Mitglied für die Zeit der restlichen Amtsperiode als Ersatz gewählt wird.
§ 12 Beschlussfassung der Vorstandssitzung
(1) Die Vorstandssitzung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Sitzungsleiter kann sachverständige Mitglieder oder Gäste zulassen. Diese können an den Beratungen teilnehmen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(3) Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.
(4) Bei Wahlen gilt § 16 Abs. 8 sinngemäß.
(5) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Ist der Schriftführer des Vorstands nicht anwesend, ist ein anwesendes stimmberechtigtes Sitzungsmitglied zum Schriftführer der jeweiligen Sitzung zu bestimmen.
§ 13 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes und
b) den Ausschussmitgliedern.
(2) Neben den in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten hat der Ausschuss insbesondere den Vorstand zu beraten sowie über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zu entscheiden, die ihm vom Vorstand wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder erheblichen Auswirkung vorgelegt werden, soweit nicht die Mitgliederversammlung wegen der besonderen Wichtigkeit und Tragweite zuständig ist. In finanzieller Hinsicht ist von einer grundsätzlichen Bedeutung oder erheblichen Auswirkung dann auszugehen, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft oder die jeweilige Handlung eine finanzielle Auswirkung von 1000,00 EUR oder mehr nach sich zieht.
(3) Der Ausschuss kann eine Finanzordnung in Ergänzung der Satzung zur Regelung des Haushalts- und Kassenwesen aufstellen, ändern oder aufheben.
(4) Der Ausschuss kann eine Ehrungsordnung aufstellen, ändern oder aufheben. Bis zur Aufstellung einer vereinseigenen Ehrungsordnung werden Ehrungen nach der Ehrungsordnung des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. durch den Vorstand durchgeführt.
(5) Der Ausschuss ist einzuberufen:
a) mindestens zwei mal in Geschäftsjahr,
b) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
c) unverzüglich, wenn mindestens 3 Ausschussmitglieder die Einberufung gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
(6) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in der Ausschusssitzung, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung hat schriftlich oder auf andere geeignete Weise (z.B. E-Mail) zu erfolgen.
(7) Die Ausschussmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Es können nur volljährige natürliche Personen gewählt werden. Die Gewählten bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Ausschussmitglied.
(8) Die Ausschussmitglieder werden das erste Mal 2015 für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die erste turnusgemäße Wahl für die jeweilige Amtsdauer findet 2018 statt.
(9) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes kann der Ausschuss für die Zeit der restlichen Amtsperiode ein Mitglied als Ersatz wählen.
§ 14 Beschlussfassung der Ausschusssitzung
(1) § 12 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Ausschuss beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist neben den in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden, des Kassenberichtes und -abschlusses des Kassiers, des Jahresberichtes des Schriftführers und der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
c) die Wahl und die evtl. Abberufung des Vorstandes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer
d) die Beschlussfassung über Planungsvorhaben und Anträge,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) jährlich einmal in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres,
b) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
c) unverzüglich, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung jedes Mitgliedes unter der letzten, dem Verein bekannten Anschrift einberufen. Die Frist beginnt mit Absendung des Benachrichtigungsschreibens.
(4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand im Benehmen mit dem Ausschuss festgesetzt. Im Falle der Einberufung aufgrund des Abs. 2 c) ist der Grund entsprechend zu berücksichtigen. Die Tagesordnung muss anlässlich der Einberufung bekannt gegeben werden.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt.
Später eingehende Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden können, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind (= Dringlichkeitsanträge). Zur Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes müssen anlässlich der Einberufung bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich.
(2) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, bestimmt die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Versammlungsleiter. Soweit der Schriftführer des Vorstands nicht anwesend ist, wird von der Mitgliederversammlung ein Schriftführer für die Versammlung bestimmt.
Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist. Es ist zulässig, dass für die Dauer sämtlicher durchzuführender Wahlen und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter übertragen wird, der von der Versammlung gewählt wird. Die Wahlleiter müssen kein Mitglied sein.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bewerben sich mehrere Kandidaten, so ist geheim zu wählen. Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Mitglieder als juristische Person mit jeweils einer Stimme.
(4) Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen werden durch deren nach Satzung, Gesellschaftsvertrag o. ä. bestimmen Vertreter vertreten. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.
(7) Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom letzten Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 17 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen weder dem Vorstand, noch dem Ausschuss angehören. Sie haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben.
Über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils unverzüglich dem Vorstand sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während einer Amtsperiode aus, wählt der Ausschuss ein Mitglied für die Zeit der restlichen Amtsdauer als Ersatz. Diese Wahl bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung. Die Bestätigung kann nur verweigert werden, wenn gleichzeitig ein anderes Mitglied für die Zeit der restlichen Amtsdauer als Ersatz gewählt wird.
§ 18 Vergütung für Vereinstätigkeiten und Kostenersatz
(1) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 2 Abs. 3 beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für die Tätigkeit in dieser Funktion eine angemessene Vergütung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins gezahlt wird.
(2) Der Ausschuss kann abweichend von § 2 Abs. 3 beschließen, dass Vereinsmitgliedern für eine Tätigkeit in einem Vereinsamt, die nicht in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeübt wird, eine angemessene Vergütung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins gezahlt wird.
(3) Kosten, welche für Tätigkeiten im Interesse des Vereins angefallen sind, werden auf Nachweis im Rahmen der steuerrechtlichen Grenzen erstattet.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Tagesordnungspunkt: ,,Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Übrigen gilt § 16.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Balingen, die es unmittelbar zur Förderung des Obst- und Gartenbaus oder des Naturschutzes im ehemaligen Vereinsgebiet verwendet.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 14. Februar 2014 beschlossen worden. Sie tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Balingen, den 24. Juni 2022
Original gezeichnet mit Unterschrift von 7 Mitgliedern